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Vertragsrecht | 17.04.2018

Branchen­buch­abzocke

Inkasso­tätigkeit: Anwalts­kanzlei Dr. Harald Schneider treibt angebliche Forderungen von Branchen­buchanbieter ein

Zahlungs­unwilligen Kunden wird mit rechtlichen Konsequenzen gedroht

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Robert Binder

Die Anwalts­kanzlei Dr. Harald Schneider treibt die angeblichen Forderungen gleich mehrerer Branchen­buchanbieter ein.

Die Inkasso­tätigkeit des Rechtsanwalts zeichnet sich dadurch aus, dass er sich nicht lange mit Floskeln aufhält und gleich mit „allen rechtlich möglichen und gebotenen Konsequenzen“ droht. Es folgt in der Regel eine Aufzählung von Maßnahmen, die vor allem das Ziel haben, den Zahlungs­unwilligen Kunden einzuschüchtern und zur Zahlung zu bewegen. So droht Herr Rechtsanwalt Dr. Schneider zum Beispiel die Zwangs­voll­streckung, einen Eintrag bei der Schufa, die Beauftragung von Detektiven sowie Langzeit­über­wachungen an. Dies alles erfolgt, um Druck aufzubauen.

Die Anwalts­kanzlei findet sich unter folgender Adresse:

Anwalts­kanzlei Dr. Harald Schneider

Auf der Papagei 36

53721 Siegburg

Auftraggeber der Anwaltskanzlei Dr. Harald Schneider

Die Anwalts­kanzlei Dr. Harald Schneider war und ist für mehrere Branchen­buchanbieter tätig, die im Internet die jeweiligen Verzeichnisse betreiben. Dazu gehören:

  • Gesellschaft für Marketing und Such­maschinen­optimierung S.L.
  • Gesellschaft für Webdesign S.L. in Sachen „wofindo.com“
  • Auskunft XL S.L.
  • Verlag für virtuelle Dienste
  • digitale vertriebs- u. verlags­gesellschaft mbH in Sachen „abvz“
  • Verlag für elektronische Medien Melle in Sachen „EBVZ“
  • Teledeal Media
  • Peters Online Verlag GmbH in Sachen „abvz“
  • Business Service Media GmbH in Sachen „dbvz“
  • deal UP in Sachen „Clever Gefunden“

Anwaltliche Prüfung und Beratung ist ratsam

Wer von Herrn Rechtsanwalt Dr. Schneider ein Schreiben wegen eines behaupteten Branchen­eintrags in einem Internet-Branchen­verzeichnis erhält, sollte sich am besten rechts­anwaltlichen Rat einholen.

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