Formulierung zum Anlaufen der Frist in beiden Widerrufsbelehrungen unzulässig
Die Kläger wurden von HAHN Rechtsanwälte vertreten. Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass beide Widerrufsbelehrungen zum Anlaufen der Frist die unbestimmte und damit unzulässige Formulierung „... frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ enthielten. Auch auf die Schutzwirkung des Musters könne sich die Haspa nicht berufen, da sie zum einen die Fußnote „Frist im Einzelfall prüfen“, zum anderen eine vom seinerzeit abweichende Formulierung zu „Finanzierte(n) Geschäfte(n)“ verwandt hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15). Damit hat das Gericht dem Rechtsmittel der Berufung der Kläger überwiegend stattgegeben.
Kläger haben Recht auf Nutzungsentschädigung
Die Kläger können laut Gericht eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszins auf ihre Zins- und Tilgungsleistungen verlangen. Dies gelte auch für das KfW-Darlehen, weil ein nicht unerheblicher Anteil von 15,46 % der Zinsleistungen bei ihr verblieben sei. Damit stelle sich die Abwicklung hier wertungsmäßig nicht anders dar als bei jeder anderen Art der Refinanzierung eines Darlehens. Das Landgericht Hamburg hatte noch entschieden, dass die erteilten Widerrufsbelehrungen nicht fehlerhaft seien, weil sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des Musters berufen könne.
Auch außergerichtlicher Vergleich möglich
„Das aktuelle Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg ist nach unserer Kenntnis die erste zugunsten eines Verbrauchers ergangene streitige Entscheidung eines Berufungsgerichts gegen die Hamburger Sparkasse AG zum Thema Widerruf von Immobiliendarlehen. Hahn Rechtsanwälte hat gegen die Haspa beim Darlehenswiderruf bereits sechs obsiegende Urteile erstritten“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. „Weitere werden in den nächsten Tagen hinzukommen. Im Normalfall dürfte aber auch eine außergerichtliche Vergleichslösung mit der Haspa möglich sein. Das gilt insbesondere für die neueren mit der Haspa in 2010/11 geschlossenen Darlehensverträgen. Diese weisen den nach Bundesgerichtshof als problematisch angesehenen Klammerzusatz ohne Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf“, sagt Rechtsanwalt Hahn.
Betroffene Verbraucher sollten ihre Chancen nutzen
Hahn Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihre auf den Abschluss eines nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung noch widerrufen wollen, einen kostenfreien Erstcheck an. „Betroffene Verbraucher sollten ihre Chance wegen der noch niedrigen Bauzinsen zeitnah nutzen. Auch bei bereits abgelösten Darlehen, auf die eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde, können Erfolgsaussichten bestehen“, so Rechtsanwalt Hahn abschließend.