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Mietrecht, Nachbarrecht und Wohneigentumsrecht | 30.04.2015

Grillrecht

Grillen: Was ist erlaubt und was ist verboten?

Oberstes Gebot beim Grillen ist die Rücksichtnahme auf die Nachbarn

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Frank Preidel

Ein gut gegrilltes Steak hat jeder gerne dann und wann auf seinem Teller, doch leider entbrennen an der frisch entfachten Grillkohle auch immer wieder Streitigkeiten am Nachbarzaun über das „Wann“, „Wie oft“ oder „Wo“ des Grillvergnügens.

Eine einheitliche und verbindliche Antwort auf diese Fragen ist wie so oft aufgrund der Vielzahl von Einzelfällen nicht möglich. In Niedersachsen bestehen keine gesetzlichen Regelungen zum Grillen in den Sommermonaten (so zum Beispiel in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen) und die Rechtsprechung der Gerichte zum Thema Grillen ist umfangreich und uneinheitlich. Einige „Grundregeln“ lassen sich aber doch festhalten:

Gebot der Rücksichtnahme

Generell gilt, dass Grillen weder allgemein erlaubt noch grundsätzlich verboten ist. Die Frage ob, wie, wann und wo das Grillen erlaubt ist, wird nach dem Umfang der Grilltätigkeit zu beurteilen sein. Oberstes Gebot ist dabei die Rücksichtnahme auf die Nachbarn. Nach den Vorschriften des BGB muss dieser das Grillen im Garten dulden, wenn er dadurch nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

Es sollte daher darauf geachtet werden, dass keine dauerhafte, übermäßige Rauchentwicklung entsteht, die womöglich noch durch die Windrichtung begünstigt auf das Grundstück des Nachbarn zieht. Der Grill sollte daher wenn möglich so positioniert werden, dass der Nachbar durch den entstehenden Rauch möglichst wenig belästigt wird. Er sollte sich also in möglichst großem Abstand zu den Wohnräumen der Nachbarn befinden.

Grillen kann auch generell verboten werden

So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass Grillen auch generell verboten sein kann, wenn die dadurch verursachten Geruchsemissionen konzentriert in die Wohn- und Schlafräume des Nachbarn eindringen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.1995, Az. 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95).

Als praktischer Tipp gegen übermäßige Rauchentwicklung kann beim Grillen durch Auffangschalen dafür gesorgt werden, dass das Fett aus dem Fleisch nicht zu sehr in die Glut tropft.

Nicht zuviel Lärm machen!

Neben der Rauchentwicklung sollte zudem darauf geachtet werden, dass die Zahl der Gäste und damit auch der Lärmpegel sich in einem für den Nachbarn erträglichen Rahmen hält. Auch hier gilt insofern das Gebot der Rücksichtnahme. Gegen gelegentliche Feiern im Freien ist prinzipiell nichts einzuwenden, jedoch ist es empfehlenswert, den betroffenen Nachbarn eine anstehende Grillparty rechtzeitig anzukündigen. Wichtig ist, dass ab 22.00 Uhr der Lärmpegel deutlich nachlassen muss, denn zwischen 22.00 Uhr und sechs Uhr gilt immissionsschutzrechtlich die Nachtzeit.

So hat zum Beispiel das Landgericht Oldenburg (13 U 53/02) einem Nachbarn generell Grillaktivitäten zwischen 22.00 und 7.00 Uhr untersagt und beschränkte das Grillen auf vier Mal im Jahr.

Grillen auf dem Balkon

Größere Rücksichtnahme als beim Grillen im eigenen Garten wird selbstverständlich aufgrund der engeren räumlichen Verhältnisse beim Grillen auf dem Balkon oder auf dem gemeinschaftlichen Grundstück eines Mehrfamilienhauses erforderlich. Hierzu hat z.B. das Amtsgericht Bonn entschieden, dass Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse eines Mehrfamilienhauses in der Zeit von April bis September einmal im Monat zulässig sein soll, wobei die Nachbarn 24 Stunden vorher zu informieren seien (Amtsgericht Bonn, Urteil vom 29.04.1997, Az. 6 C 545/96).

Fazit

Die zitierten Entscheidungen sind beispielhaft herausgegriffen und können keinen umfassenden Überblick über die umfangreiche Rechtsprechung zum Thema „Grillen“ darstellen.

Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass Grillen im Freien grundsätzlich zulässig ist, sofern es gelegentlich und zeitlich eingeschränkt betrieben wird. Der sicherste Tipp zur Vermeidung von Streitigkeiten hier zum Abschluss: Laden sie ihren Nachbarn doch gleich mit ein!

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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