Belehrung über Beginn der Widerrufsfrist nicht ausreichend
Die Widerrufsbelehrung sei nicht geeignet, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Mittels des Wortes „frühestens“ werde unzureichend über den Beginn der Widerrufsfrist informiert. Dabei verweist das Landgericht auf ein einschlägiges BGH-Urteil (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15). Die Gesetzesfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu Paragraph 14 BGB-Info-Verordnung a.F. komme der Beklagten wegen der inhaltlichen Bearbeitung des Mustertextes nicht zugute.
Schadensersatz wegen verweigerter Anerkennung der Wirksamkeit des Widerrufs
Außerdem folgt das Landgericht Hamburg Hahn Rechtsanwälte, die das Urteil erstritten hat, auch insofern, dass die Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung der nach Widerruf erbrachten Zinszahlungen habe. Schließlich erkennt das Gericht auch einen Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen der verweigerten Anerkennung der Wirksamkeit des Widerrufs bei später ansteigenden Zinsen an.
Verfahren enden oft mit Vergleich
„Das aktuelle Urteil des Landgerichts Hamburg gegen die Hamburger Sparkasse AG wäre eigentlich nicht erforderlich gewesen, wenn die Haspa sich auch in diesem Fall rechtzeitig verglichen hätte“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. „In der Regel lassen sich solche Verfahren gegen die Sparkassen außergerichtlich zu vernünftigen Konditionen vergleichen“, meint Hahn weiter.
Hahn Rechtsanwälte bietet kostenlose Erstberatung für Darlehensverträge
„Das gilt insbesondere auch für die neueren mit den Sparkassen in 2010/11 geschlossenen Darlehensverträge, die den nach BGH problematischen Klammerzusatz ohne Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde aufweisen“, verrät Hahn. „Die Sparkassen und Banken sind aktuell auch bei dieser Konstellation schon außergerichtlich vergleichsbereit“, so Hahn. Hahn Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihre auf den Abschluss eines nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung widerrufen wollen, vorher einen kostenfreien Erstcheck an. „Betroffene Verbraucher sollten ihre diesbezügliche Chance wegen der noch niedrigen Bauzinsen aber sehr zeitnah nutzen“, empfiehlt Hahn abschließend.