Kündigungsvorschrift auf Ansparphase nicht anwendbar
Dieser Fall unterscheidet sich von dem vorherigen dadurch, dass die Richter bereits die Anwendbarkeit der Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf derartige Fälle verneint haben. Diese Vorschrift sei auf Bausparverträge in der so genannten Ansparphase nicht anwendbar. Das Gesetz bezwecke mit der Vorschrift den Schutz eines Darlehensnehmers, der dem Zinsbestimmungsrecht des Darlehensgebers ausgesetzt sei.
In der Ansparphase kann man die Bausparkasse zwar als Darlehensnehmer sehen, allerdings bestimmt diese die Höhe des Zinses selbst, weshalb der Schutzzweck der Regelung in diesen Fällen nicht zutreffe.
Bank hätte durch geeignete Bedingungen unerwünscht lange Laufzeit ausschließen können
Der Bausparkasse wäre es frei gestanden, durch die Festlegung von Bedingungen eine unerwünscht lange Laufzeit auszuschließen, daher könne sie sich nicht im Nachhinein auf gesetzliche Kündigungsvorschriften berufen.
OLG hat Revision zugelassen
Das OLG hat auch in diesem Fall die Revision zugelassen, weil die Frage der Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge grundsätzliche Bedeutung hat.
Es ist zu erwarten, dass die Wüstenrot auch diese Frage vor dem BGH klären lassen wird. Bis dahin bestehen im Gerichtsbezirk Stuttgart weiterhin sehr gute Chancen, sich gegen die Kündigungen zu wehren.