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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 18.05.2016

Bauspar­vertrag

Erneut entscheidet das OLG Stuttgart zugunsten der Bausparer

Richter verneinen An­wendbarkeit der Kündigungs­vorschrift § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Bauspar­verträge

(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, Az. 9 U 230/15)

Das Oberlandes­gericht Stuttgart hat nach seinem Urteil vom 30. März 2016 (Az: 9 U 171/15) mit Urteil vom 4. Mai 2016 (Az: 9 U 230/15) erneut zugunsten eines Bausparers entschieden, dessen lang­jähriger Vertrag von der Bauspar­kasse Wüstenrot gekündigt wurde.

Kündigungsvorschrift auf Ansparphase nicht anwendbar

Dieser Fall unter­scheidet sich von dem vorherigen dadurch, dass die Richter bereits die An­wendbarkeit der Kündigungs­vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf derartige Fälle verneint haben. Diese Vorschrift sei auf Bauspar­verträge in der so genannten Ansparphase nicht anwendbar. Das Gesetz bezwecke mit der Vorschrift den Schutz eines Darlehens­nehmers, der dem Zins­bestimmungs­recht des Darlehens­gebers ausgesetzt sei.

In der Ansparphase kann man die Bauspar­kasse zwar als Darlehens­nehmer sehen, allerdings bestimmt diese die Höhe des Zinses selbst, weshalb der Schutzzweck der Regelung in diesen Fällen nicht zutreffe.

Bank hätte durch geeignete Bedingungen unerwünscht lange Laufzeit ausschließen können

Der Bauspar­kasse wäre es frei gestanden, durch die Festlegung von Bedingungen eine unerwünscht lange Laufzeit auszuschließen, daher könne sie sich nicht im Nachhinein auf gesetzliche Kündigungs­vorschriften berufen.

OLG hat Revision zugelassen

Das OLG hat auch in diesem Fall die Revision zugelassen, weil die Frage der Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungs­reife Bauspar­verträge grundsätzliche Bedeutung hat.

Es ist zu erwarten, dass die Wüstenrot auch diese Frage vor dem BGH klären lassen wird. Bis dahin bestehen im Gerichts­bezirk Stuttgart weiterhin sehr gute Chancen, sich gegen die Kündigungen zu wehren.

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