Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 12. Juli 2018 bestätigt, dass dies auch für das Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17). Der Erbe tritt in den Vertrag, den der Erblasser mit dem sozialen Netzwerk unterhält, ein. Er hat also Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto, einschließlich der darin enthaltenen Kommunikationsinhalte.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde
In dem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, war die minderjährige Tochter der Erben (Mutter und Vater) gestorben. Die Tochter hatte bei einem bekannten sozialen Netzwerk ein Benutzerkonto unterhalten. Das Benutzerkonto war mit Einwilligung der Eltern angelegt worden.
Nachdem die Tochter ums Leben kam, versuchte die Mutter, sich Zugang zu dem Benutzerkonto zu verschaffen. Das Benutzerkonto war jedoch bereits in den sog. „Gedenkzustand“ versetzt worden. Ein Zugriff auf die Nutzerdaten war damit nicht mehr möglich. Die Mutter verlangte daraufhin Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin enthaltenen Kommunikationsinhalten.
BGH bejaht Vererbbarkeit des Nutzervertrags
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Nutzungsvertrag zwischen der Tochter (Erblasserin) und dem sozialen Netzwerk nach dem Tod der Tochter auf die Eltern (Erben) übergeht. Dementsprechend können die Erben genauso Zugriff auf das Benutzerkonto verlangen wie die Erblasserin zuvor.
Die Rechtsnatur des Vertrages steht nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs dem Übergang des Vertrages auf die Erben nicht entgegen. Der Nutzungsvertrag begründet keine höchstpersönlichen Ansprüche, die untrennbar mit der Person der Erblasserin verbunden gewesen wären. Im Übrigen gehen auch höchstpersönliche Inhalte auf die Erben über. Dokumente mit höchstpersönlichem Inhalt, wie zum Beispiel Tagebücher oder persönliche Briefe, werden ebenfalls vererbt. Der Bundesgerichtshof sah keinen Grund dafür, dass dies nicht auch für digitale Inhalte gelten sollte.
BGH verneint Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner
Eine andere Wertung soll sich auch nicht aus dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der Erblasserin ergeben. Für andere Nutzer des Netzwerks besteht kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nicht auch andere Personen als die Kontoinhaberin Zugriff auf die Inhalte erlangen können.
Andere Nutzer können zwar darauf vertrauen, dass die Kontoinhaberin Inhalte (z. B. gesendete Nachrichten) anderen Personen nicht zugänglich macht, ein unmittelbar schützenswertes Vertrauen wird dadurch jedoch nicht begründet. Andere Nutzer müssen damit rechnen, dass sich Dritte rechtswidrig Zugang zum Benutzerkonto verschaffen oder die berechtigte Person Dritten diesen Zugang gewährt. Ebenso müssen andere Nutzer damit rechnen, dass nach dem Tod des Kontoinhabers dessen Erben Zugriff auf das Konto erlangen.
Postmortales Persönlichkeitsrecht und Fernmeldegeheimnis hindern Vererblichkeit nicht
Auch das postmortale Persönlichkeitsrecht der Erblasserin, das Fernmeldegeheimnis sowie die kürzlich in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung stehen der Vererblichkeit des Benutzerkontos nicht entgegen. Vertragliche Ausschlussgründe (z. B. durch AGB) hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint.
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