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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 24.11.2017

Widerruf von Darlehens­verträgen

„Der Widerrufs­joker sticht weiter“: Landgericht Hamburg verurteilt Hamburger Sparkasse zur Rück­abwicklung eines Darlehens­vertrages

Verbraucher nicht eindeutig über Beginn der Wider­rufs­frist belehrt

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 13. November 2017 - 326 O 286/15 - erneut zugunsten der Verbraucher entschieden und verurteilte die Hamburger Sparkasse AG zur Rück­abwicklung eines Immobilien­darlehens­vertrages vom 9. Februar 2007.

Das Landgericht entschied, dass die Wider­rufs­frist am Tage des Zugangs der Widerrufs­erklärung noch nicht abgelaufen und die erteilte Widerrufs­belehrung fehlerhaft sei. Durch das Wort „frühestens“ werde nicht eindeutig über den Beginn der Wider­rufs­frist belehrt. Der Verbraucher könne dadurch dieser Formulierung zwar entnehmen, dass der Beginn des Frist­ablaufs noch von weiteren Voraus­setzungen abhängig ist. Er werde aber im Unklaren gelassen, um welche es sich handele. Dabei verweist das Gericht auf ein Urteil des Bundes­gerichts­hofs (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15).

Sparkasse muss Darlehensvertrag rückabwickeln

Die Hamburger Sparkasse AG verklagt hatte ein von Hahn Rechts­anwälte vertretenes Ehepaar aus Barsbüttel. Die Darlehens­nehmer schlossen mit der Sparkasse einen Darlehens­vertrag über 110.000 Euro zu einem Zinssatz von 4,54 % p.a. Die verklagte Sparkasse muss den Klägern nunmehr die auf das Darlehen geleisteten Zahlungen in Höhe von 57.570,04 Euro zuzüglich Nutzungs­wertersatz von 3.393,02 Euro herausgeben. Die Sparkasse erhält den Netto­darlehens­betrag von 110.000 Euro sowie Wertersatz für Gebrauchs­vorteile von 31.720,22 Euro.

Widerrufsjoker ist keineswegs tot

„Das aktuelle Urteil gegen die Hamburger Sparkasse AG reiht sich ein in zahlreiche beim Darlehens­widerruf zugunsten der Verbraucher ergangenen Urteile“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. „Der Widerrufs­joker ist keineswegs tot. Verfahren gegen die Hamburger Sparkasse lassen sich in der Regel aber auch außer­gerichtlich zu vernünftigen Bedingungen vergleichen“, weiß Peter Hahn.

Widerruf auch von neueren Darlehensverträgen möglich

„Das gilt auch für die neueren mit Sparkassen in 2010/11 geschlossenen Darlehens­verträgen, die den nach Bundes­gerichts­hof als problematisch angesehenen Klammer­zusatz ohne Nennung der zuständigen Aufsichts­behörde aufweisen“, sagt Fachanwalt Peter Hahn. „Die Sparkassen und Banken sind aktuell auch bei dieser Konstellation außer­gerichtlich vergleichs­bereit“, so Rechtsanwalt Hahn.

Betroffene Verbraucher sollten ihre Chance

Hahn Rechts­anwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihre auf den Abschluss eines nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehens­vertrages gerichteten Willens­erklärung noch widerrufen wollen, einen kosten­freien Erstcheck an. „Betroffene Verbraucher sollten ihre Chance wegen der noch niedrigen Bauzinsen zeitnah nutzen. Auch bei bereits abgelösten Darlehen, auf eine Vor­fälligkeits­entschädigung gezahlt wurde, können Erfolgs­aussichten bestehen“, sagt Peter Hahn abschließend.

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