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Betreuungsrecht und Vorsorgerecht | 12.10.2016

Patienten­verfügung

Bindungs­wirkung: BGH konkretisiert Anforderungen an Patienten­verfügung

Damit Bindungs­wirkung eintritt, muss die Patienten­verfügung sehr konkret verfasst sein

Viele Menschen möchten in Würde sterben. Das Leben künstlich zu verlängern, indem sie wochen- und monatelang an lebens­erhaltenden Maschinen angeschlossen werden, kommt für sie nicht in Frage. Diesen Entschluss haben sie in einer Patienten­verfügung bekräftigt. Für Ärzte ist die Patienten­verfügung allerdings nicht unbedingt bindend, so urteilte der Bundesgerichtshof (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2016, Az. XII ZB 61/16).

Tausende Patientenverfügungen könnten unwirksam sein

„Dieser Beschluss bedeutet, dass tausende von Patienten­verfügungen ungültig sind und Menschen ggf. auch gegen ihren Willen an Maschinen angeschlossen werden können“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechts­anwälte. Denn der BGH hat ent­schlossen, dass die Äußerung keine lebens­erhaltenden Maßnahmen erhalten zu wollen, lediglich eine Richtschnur sei, die aber keinerlei bindende Wirkung entfalte. Damit diese Bindungs­wirkung eintritt, muss die Patienten­verfügung sehr konkret verfasst sein. Allgemeine Formulierungen wie „in Würde sterben zu wollen“ reichen nicht aus.

Frau wollte keine lebensverlängernden Maßnahmen

In dem konkreten Fall hatte eine Frau 2011 einen Hirnschlag erlitten und wurde über eine Magensonde ernährt und mit Medikamenten versorgt. Später erlitt die Frau mehrere epileptische Anfälle und konnte verbal nicht mehr kommunizieren. Aus den Jahren 2003 und 2011 lagen zwei identische Patienten­verfügungen der Frau vor. Darin war dargelegt, dass „lebens­verlängernde Maßnahmen unter­bleiben„ sollten, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauer­schaden des Gehirns zurückbleibe.

Betroffene erteilt Tochter Vorsorgevollmacht im Sinne der Patientenverfügung

Außerdem hatte sie einer ihrer Töchter noch eine Vorsorge­vollmacht erteilt, im Sinne der Patienten­verfügung alles Notwendige mit den Ärzten zu besprechen. Die Vollmacht enthielt zudem die Befugnis, über den Abbruch lebens­verlängernder Maßnahmen zu entscheiden mit dem Zusatz, dass die Betroffene im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung keinen Wert auf solche Maßnahmen lege, wenn feststehe, dass eine Besserung des Zustands nicht erwartet werden könne. Die bevollmächtigte Tochter und die behandelnde Hausärztin vertraten die Auffassung, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung gegen­wärtig nicht dem Willen der Patientin entspreche. Die beiden anderen Töchter sahen das jedoch genau anders.

Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen“ und Wunsch nach „würdevollem Sterben“ sind nicht konkret genug

Eine Entscheidung musste letztlich der BGH treffen. Die Karlsruher Richter kamen zu der Überzeugung, dass die Formulierung „keine lebens­erhaltenden Maßnahmen zu wünschen“ nicht konkret genug sei. Das Gleiche gelte für den Wunsch nach einem „würde­vollen Sterben“. Dass die kranke Frau einen Abbruch der künstlichen Ernährung wünsche, könne weder aus der Patienten­verfügung noch aus der Vorsorge­vollmacht geschlossen werden. Welche Behandlungs­methoden ausgeschlossen werden sollten, habe die Frau nicht definiert, so der BGH. Die Verfügung sei daher nicht konkret genug. Die Anforderungen an die Bestimmtheit der Patienten­verfügung dürften zwar nicht überspannt werden. Es sei aber erforderlich, dass bestimmte Behandlungs­methoden, ärztliche Maßnahmen oder spezielle Krankheiten konkretisiert werden, stellten die Karlsruher Richter fest.

Bestehende Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sollten überprüft werden

Dieser Beschluss dürfte nun dazu führen, dass tausende von Patienten­verfügungen nicht detailliert genug formuliert sind und keine Bindungs­wirkung entfalten. Rechtsanwalt Gisevius: „Bestehende Patienten­verfügungen und auch Vorsorge­vollmachten sollten nun geprüft werden, ob sie konkret genug formuliert sind. Zu beachten ist insbesondere, ob die nicht gewünschten Maßnahmen exakt genug definiert sind, z.B. künstliche Beatmung, künstliche Ernährung oder Versuche der Wiederb­elebung. Außerdem muss die Patienten­verfügung unbedingt eigen­händig unter­schrieben sein.“

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