Unterlassungsklage gerechtfertigt
Ein Händler hatte bei Amazon eine Produktbeschreibung für eine von ihm angebotene Computer-Maus erstellt. Ein anderer Händler mit dem gleichen Produkt änderte später diese Produktbeschreibung und fügte einen geschützten Markennamen ein.
Als der Markeninhaber davon erfuhr, mahnte er den ersten Händler und ursprünglichen Ersteller der Produktbeschreibung ab. Der Händler wehrte sich gegen die Abmahnung sowie gegen die anschließende Klage auf Unterlassung. Der BGH urteilte schließlich: Der Händler sei verantwortlich, auch wenn er die Veränderungen nicht selbst vorgenommen habe (Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2016, Az. I ZR 140/14).
Ursprünglicher Anbieter hat Überwachungspflicht
Bei „Amazon Marketplace“ gibt der erste Anbieter eines Produkts die Produktinformationen in eine von Amazon bereitgestellte Maske ein. Weitere Anbieter des gleichen Produkts können diese Angaben ohne Zustimmung und Einflussmöglichkeit des ursprünglichen Anbieters ändern. Dennoch bleibt dieser nach Ansicht des BGH verantwortlich und muss die Angaben überwachen sowie gegebenenfalls einschreiten. Der Anbieter haftet somit als Störer für die Markenverletzung, die Prüfung sei für ihn zumutbar gewesen, so die Bundesrichter. Die Gefahr der Rechtsverletzungen durch Dritte sei in Händlerkreisen bekannt.
Keine Entscheidung über Rhythmus der Überprüfung
Der Rhythmus der nötigen Überwachung wurde vom BGH nicht genannt. Man kann aber davon ausgehen, dass ein gewerblicher Anbieter die eigenen Angebote auf etwaige Veränderungen durch Dritte regelmäßig innerhalb weniger Tage kontrollieren muss. Für unbeachtlich hielt der BGH den Umstand, dass es erst durch Amazon jedem weiteren Anbieter ermöglicht werde, die vom ersten Anbieter erstellte Produktbeschreibung zu ändern. Zwar könne dies eventuell eine Haftung von Amazon begründen. Die Haftung des ursprünglichen Anbieters bleibt davon aber unberührt.