Soweit es sich dem Pressebericht des Bundesgerichtshofs entnehmen lässt, soll der erklärte Widerruf eines Verbrauchers auch dann nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Motivation des Verbrauchers darin bestanden hat, sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen wollen.
Anleger können sich schadlosstellen
Dies ist insbesondere für diejenigen Kapitalanleger erfreulich, die mittels eines Darlehensvertrages eine Fondsbeteiligung finanziert haben und diese nun nicht den erwarteten Gewinn einbringt oder gar zum Minusgeschäft geworden ist. Durch den Widerruf des Vertrages besteht nämlich für den Anleger die Möglichkeit, seine erbrachten Leistungen von der Bank zurückzuerhalten. Der Anleger kann sich schadlosstellen und das Insolvenzrisiko der Fondsgesellschaft auf die Bank verlagern.
Erfolg für Kunden des Bankhauses Wölbern & Co.
Ganz besonders dürften sich hier Kunden des Bankhauses Wölbern & Co. freuen. Denn der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Juli 2016 die vorhergehenden Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg – Urteil vom 16. Oktober 2015 – 13 U 45/15 und des Landgerichts Hamburg – Urteil vom 15. April 2015 – 301 O 156/14 aufgehoben.
Immer wieder treten Anleger an uns heran, die über die Wölbern Treuhand AG oder einen sonstigen Anlageberater eine Fondsbeteiligung erworben haben und diese über das Bankhaus Wölbern & Co. finanziert hatten.
Wir vertreten mittlerweile eine Vielzahl enttäuschter Anleger, die von dem Bankhaus Wölbern & Co. ihr Geld zurück verlangen oder zumindest die Rückzahlung des Darlehens vermeiden wollen.
Zuletzt hatten das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg die Klagen der Anleger noch mit der Begründung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens abgewiesen. Nach dem nun der Bundesgerichtshof klargestellt hat, dass eine Klageabweisung mit dieser Begründung nicht möglich ist, dürfte es dem Landgericht Hamburg und auch dem Oberlandesgericht Hamburg nun nicht mehr möglich sein, eine Rückabwicklung der Darlehensverträge und damit auch der Fondsbeteiligung abzulehnen.
Widerruf auch heute noch möglich
Der Widerruf des Darlehensvertrages ist in vielen Fällen auch heute noch möglich. Wer von einer Ausschlussfrist für den Widerruf von Darlehensverträgen zum 21. Juni 2016 gehört hat, sollte sich hiervon nicht abschrecken lassen, seine Verträge durch uns überprüfen zu lassen. Die jüngst verstrichene Ausschlussfrist bezog sich nur auf bestimmte Immobiliardarlehensverträge.
Betroffene Anleger beraten wir gerne.