Der Bundesgerichtshof hat im vergangenen Jahr in zwei Enscheidungen Grundsätze für die rechtliche Zulässigkeit von Arztbewertungen auf Bewertungsportalen wie Jameda.de und Sanego.de aufgestellt (Sanego-Urteil des BGH vom 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13 sowie Jameda-Urteil vom 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13).
Ärzte müssen Bewertung auf Online-Portalen grundsätzlich hinnehmen
Danach müssen Ärzte Bewertungen ihrer Dienstleistung auf Bewertungsportalen wie Jameda.de grundsätzlich hinnehmen. Der BGH hält diesbezüglich die Kommunikationsfreiheit der Portalbetreiber und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit für gewichtiger als das Interesse des jeweils betroffenen Arztes auf Schutz seiner Persönlichkeitsrechte (Recht auf informationelle Selbstbestimmung).
Der BGH setzt mit diesen Entscheidungen seine bisherigen Linie zu Bewertungsportalen konsequent fort - siehe insbesondere das „Spickmich“-Urteil des BGH vom 23.06.2009 (Az. VI ZR 196/08).
Nicht erlaubt: Beleidigung, Schmähkritik und Verbreitung unwahrer Tatsachen
Allerdings stehen Ärzte nicht schutzlos da. Dulden müssen sie lediglich von der Meinungsfreiheit gedeckte Bewertungen. Meinungen sind zulässig, soweit sie an der Sache orientiert sind und es sich nicht um reine Schmähkritik handelt. Die Meinungsfreiheit deckt aber keine Beleidigungen und auch nicht die Verbreitung unwahrer Tatsachen ab.
Ärzte können Löschung unwahrer oder beleidigender Bewertungen verlangen
Gegen Beleidigungen und unwahre Tatsachen können sich Ärzte deshalb zur Wehr setzen. Allerdings müssen sie sich an die Bewertungsportale richten. Gegen diese haben sie Anspruch auf Löschung der unwahren oder beleidigenden Inhalte. Wenn es um unwahre Tatsachen geht, haben die Portalbetreiber wiederum die Möglichkeit, nach Kenntnis der in Rede stehenden Tatsache den Nutzer zu kontaktieren und zum Nachweis seiner Aussage aufzufordern. Geschieht dies nicht, muss der Portalbetreiber löschen.
Vorgehen gegen Bewertungsportal
Das Löschungsverfahren gegen den Portalbetreiber kann auch über einen Rechtsanwalt geführt werden.
Vorgehen gegen Nutzer (Verfasser der Bewertung)
Sofern dem betroffenen Arzt der Name des Patienten, der die rechtswidrige Bewertung geschrieben hat, bekannt ist, kann er auch direkt gegen den Patienten vorgehen. Von diesem können dann Löschung und Unterlassung der Äußerung sowie u.U. Zahlung von Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld verlangt werden.
Aber: Keine Herausgabe der Nutzerdaten durch Portalbetreiber
Allerdings kann der betroffene Arzt vom Bewertungsportal keine Auskunft über die Daten eines anonymen Nutzers verlangen. Der BGH hat in der Sanego-Entscheidung vom 01.07.2014 ausdrücklich festgestellt, dass Betreiber von Internetportalen die Daten ihrer Nutzer nicht herausgeben dürfen. Dies darf nur aufgrund einer - diesbezüglich nicht vorliegenden - gesetzlichen Erlaubnis oder nach Einwilligung der betroffenen Nutzer geschehen.
Strafanzeige gegen Nutzer erstatten?
Eine weitere Möglichkeit, um direkt gegen den Nutzer vorzugehen, ist der Weg über die Strafanzeige. Soweit mit einer Bewertung der Straftatbestand der Beleidigung, der üblen Nachrede oder Verleumdung erfüllt wird, kann Strafanzeige erstattet werden. Den Strafverfolgungsbehörden müssen die Portalbetreiber dann Auskunft über die Nutzerdaten erteilen, soweit es um die Verfolgung von Straftaten geht.
Auch hierbei können sich Ärzte anwaltlich unterstützen lassen. Der Rechtsanwalt kann die Strafanzeige erstatten. Außerdem hat er ein Akteneinsichtsrecht im Strafverfahren. Darüber können wiederum die von der Staatsanwaltschaft ermittelten Nutzerdaten in Erfahrung gebracht werden, so dass letztendlich auch die Durchsetzung der zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadenersatzforderungen direkt gegen den Nutzer erfolgen kann.
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