So hält das Amtsgericht Düsseldorf einem Urteil vom 03.06.2014 (Az. 57 C 3122/13) zufolge 20,00 Euro Schadenersatz pro Musiktitel eines Musikalbums für angemessen. Das AG Düsseldorf begründet diese Zahl mit einem angemessenen Lizenzpreis für einen Download des Musiktitels (im zu entscheidenden Fall 0,92 Euro) sowie der Dauer des Filesharings, währenddessen der Titel rechtswidrig in einer Tauschbörse angeboten wurde und dadurch weiter verbreitet werden konnte.
AG Köln: 10,00 Euro pro Musiktitel
Das Amtsgericht Köln kam in einer Enscheidung vom 10.03.2014 (Az. 125 C 495/13) auf den Betrag von 10,00 Euro pro Musiktitel. Für die 13 Titel des „getauschten“ Musikalbums setzte das Gericht deshalb den Schadenersatz auf 130,00 Euro fest und führte aus, dass es die früher von Amtsgerichten festgesetzten Beträge von teilweise mehreren hundert Euro pro Musiktitel für weit überzogen halte: „Schadensersatzansprüche von insgesamt annähernd 4.000,00 Euro Höhe für die Filesharing-Teilnahme mit einem einzigen Musikalbum erscheinen als völlig unangemessen.“
AG Düsseldorf: 123,00 Euro pro Film
Auch beim Filesharing von Filmen gibt es zunehmend restriktive Urteile, was den geforderten Schadenersatz angeht: So hat das Amtsgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 20.05.2014 (Az. 57 C 16445/13) den Schadenersatz wegen Filesharings eines Pornofilms auf 123,00 Euro festgesetzt.
AG Kiel: 100,00 Euro pro Film
Das Amtsgericht Kiel hat in einem Urteil vom 30.01.2015 (Az. 120 C 155/14) den Schadenersatz für einen Film auf 100,00 Euro reduziert. Der Urheberrechtsinhaber hatte 400,00 Euro verlangt und damit argumentiert, dass der Film bereits kurz nach Veröffentlichung in den Kinos in dem Filesharing-Portal aufgetaucht sei, was einen entsprechend hohen Schaden verursacht habe. Dem hielt das AG Kiel entgegen, dass es sich lediglich um Filesharing im privaten Bereich handele. Bei privatem Filesharing sei von wesentlich geringeren Lizenzgebühren auszugehen als bei kommerziellen Anbietern.
Vielleicht noch kein Trend, aber erste Tendenzen: Restriktive Schadenersatzhöhe
Ob bei diesen Urteilen, die in jüngster Zeit Schadenersatz bzw. Lizenzgebühren in Filesharing-Fällen deutlich zusammenstreichen, schon von einem Trend in der Rechtsprechung gesprochen werden kann, lässt sich noch nicht sagen. Dazu gibt es zu viele Verfahren vor verschiedenen Gerichten. Auch gibt es keine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung, da die Klagen streitwertbedingt lediglich vor den Amtsgerichten ausgetragen werden und oft nicht in die Berufung gehen. Es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen, die aber zumindest deutlich machen, dass mit guten Argumenten gegen Abmahnungen und hohe Zahlungsaufforderungen vorgegangen werden kann.
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